Organgesetz (Spanien)

Organgesetze (leyes orgánicas) sind nach Art. 81 der spanischen Verfassung von 1978 Gesetze, die bestimmte in dieser Verfassungsvorschrift aufgezählte Materien regeln und für die deswegen im Gesetzgebungsverfahren Besonderheiten gegenüber den „gewöhnlichen Gesetzen“ (leyes ordinarias) gelten. Es handelt sich dabei um ein für die spanische Verfassungsgeschichte bis 1978 neues Konzept, das sich am Vorbild des loi organique der französischen Verfassung von 1958 orientiert.[1]

  1. Martin Ibler: Der Grundrechtsschutz in der spanischen Verfassung am Beispiel des Eigentums. In: Juristenzeitung 1999, S. 287 ff., https://www.jura.uni-konstanz.de/typo3temp/secure_downloads/92301/0/a600a03768b4e23b0eb26fbb5c9566649a204751/Der_Grundrechtsschutz_in_der_spanischen_Verfassung_am_Beispiel_des_Eigentums_01.pdf

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